Was ist eine rechtliche Betreuung?
Die rechtliche Betreuung ist eine Hilfe für volljährige Menschen, die sich wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung um bestimmte Dinge nicht kümmern können (§ 1896 Abs. 1 BGB) und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Während einer Betreuung bleiben Betroffene weiterhin grundsätzlich geschäftsfähig. Sie können immer noch Verträge abschließen, über das Girokonto verfügen oder in ärztliche Behandlungen einwilligen.
Nur wenn eine Geschäftsunfähigkeit der Klienten vorliegt oder ein vom Gericht zugesprochener Aufgabenkreis des Betreuers mit dem sog. „Einwilligungsvorbehalt“ versehen wurde, sind Rechtsgeschäfte der Betroffenen erst mit Zustimmung des Betreuers rechtsgültig.
Wie bekommt man eine Betreuung?
Die Einrichtung einer Betreuung kann z. B. von den Betroffenen selbst, von Angehörigen, Helfern, Bekannten usw. dem Betreuungsgericht vorgeschlagen werden. Vor der Einrichtung der Betreuung findet ein persönliches Gespräch mit dem/der BetreuungsrichterIn statt. Denn die Betreuung kann nur mit Zustimmung des betroffenen Menschen eingerichtet werden. Des Weiteren wird ein ärztliches Gutachten über das Vorliegen einer Behinderung oder einer psychischen Erkrankung vom Betreuungsgericht eingeholt.
Man kann selber Betreuer vorschlagen oder das Amtsgericht sucht in Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde bei der hiesigen Kreisverwaltung eine/n geeignete/n BetreuerIn mit freien Kapazitäten.
Welche Aufgaben haben rechtliche BetreuerInnen?
Rechtliche BetreuerInnen vertreten die Interessen ihrer KlientInnen und haben insoweit die Stellung von gesetzlichen Vertretern im Rahmen der ihnen vom Gericht zugesprochenen Aufgabenkreise. Das Wohl und die Wünsche der KlientInnen sind hierbei für sie maßgebend. In Angelegenheiten, die die Betroffenen selbst regeln können, beraten und unterstützen BetreuerInnen. Die Mitarbeit und Verantwortung der betreuten Menschen bleiben erhalten, da diese in der Regel bei eingerichteter Betreuung weiterhin geschäftsfähig bleiben.
Bei der Tätigkeit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten werden Betreuer vom Betreuungsgericht kontrolliert. Einige vermögensrechtliche Maßnahmen, wie z. B. der Verkauf eines Hausgrundstücks für KlientenInnen, die sog. mündelsichere Geldanlage von Vermögen, die Kündigung eines Mietvertrages oder auch die Ausschlagung eines Erbes müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden (§§ 1821 und 1822ff BGB).
Wer bezahlt eine Betreuung und wie lange dauert sie?
Die den gerichtlich eingesetzten BetreuerInnen zustehende Vergütung ist gesetzlich geregelt. Sie hängt von der Ausbildung des Betreuers, von der Dauer der Betreuung und davon ab, ob die betreute Person in einer vollstationären Einrichtung oder selbstständig zu Hause lebt.
Bei Betreuten ohne verwertbares Vermögen und/oder beim Bezug von Sozialleistungen übernimmt die Staatskasse die Kosten der gesetzlichen Betreuung.
Vermögende Betreute oder Betreute mit ausreichend hohem Einkommen übernehmen die Kosten selber. Das zuständige Betreuungsgericht kann in Zweifelsfällen Auskunft erteilen, ob das Vermögen oder das Einkommen einzusetzen ist.
Bei der Einrichtung der Betreuung legt das Amtsgericht eine Dauer fest nach der überprüft wird, ob eine rechtliche Betreuung noch notwendig ist. Eine Betreuung kann verlängert, aber auch vorzeitig beendet werden.
Was sind VerfahrenspflegerInnen?
VerfahrenspflegerInnen werden in aller Regel in gerichtlichen Verfahren bestellt, in denen Betroffene aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung ihre Interessen nicht bei einer gerichtlichen Anhörung äußern können. Dieses Verfahren kann zum Beispiel ein Antragsverfahren auf Bestellung eines rechtlichen Betreuers oder auf Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sein. In den gerichtlichen Verfahren, in denen sie bestellt sind, können VerfahrenspflegerInnen selbstständig Anträge im Interesse der Betroffenen stellen, an Anhörungen teilnehmen und Rechtsmittel einlegen.
Im Gegensatz zu den Handlungsmaximen des rechtlichen Betreuers, der zuerst an den Wunsch und Willen des betreuten Menschen gebunden ist, hat für den Verfahrenspfleger das sog. „objektive Interesse“ des Betroffenen Vorrang.
Das sog. objektive Interesse ergibt sich aus unseren verfassungsmäßig geschützten Rechten (Recht auf unangetastete Würde, Recht auf Selbstbestimmung, Recht auf Freiheit und Freizügigkeit usw.). Diese geschützten Rechte der Betroffenen werden vom VerfahrenspflegerInnen in den gerichtlichen Verfahren vertreten.
Was machen RechtspflegerInnen?
RechtspflegerIn wird man durch ein duales Studium an einer Fachhochschule der verschiedenen Bundesländer mit dem Status eines Beamten auf Widerruf in der Laufbahngruppe 2.1 (ehem. gehobener Dienst). Abgeschlossen wird das Studium an der Fachhochschule mit dem Hochschulgrad Dipl.RechtspflegerIn. Schwerpunkte ihrer Arbeit sind die Verfahren der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie das Betreuungsrecht, Nachlassrecht, Familien- oder Grundbuchsachen. RechtspflegerInnen sind weiter auch auf der gerichtlichen Rechtsantragstelle, in Zwangsvollstreckungssachen, gerichtlichen Mahnverfahren und Verfahren zur Zwangsversteigerung von Grundstücken tätig. Das besondere Merkmal der RechtspflegerInnen ist die Weisungsunabhängigkeit in ihren Entscheidungen.